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Statuten

Aktuelles

Statuten des ASV Grossbasel-Ost
(14. November 2003)


Art. 1 Name, Sitz und Zweck
Art. 2 Verbandsangehörigkeit
Art. 3 Mitgliedschaft
Art. 4 Mutationen
Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 6 Organisation
Art. 7 Geschäftsordnung
Art. 8 Vorstand
Art. 9 Finanzielle Mittel
Art. 10 Rechnungsrevisoren
Art. 11 Schlussbestimmungen


Art. 1 Name, Sitz und Zweck

1.1

Der Arbeitersportverein Grossbasel-Ost (Kurzform „GBO“), gegründet 1931, ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff des Zivilgesetzbuches.

1.2

Der Sitz des ASV Grossbasel-Ost befindet sich in Basel.

1.3

Der Verein bezweckt:

- die vielseitige sportliche Betätigung seiner Mitglieder,
die Förderung der persönlichen und gemeinschaftlichen
körperlichen Leistungsfähigkeit,

- die Förderung der entsprechenden Ausbildung- und
Wettkampfmöglichkeiten,

- die Durchführung sportlicher Veranstaltungen,

- die Förderung des Jugendsportes und der sportlichen Ausbildung
im Jugend- und Sport-Alter,

- die Förderung der Kameradschaft, Geselligkeit und sinnvoller
Freizeitgestaltung.


Art. 2 Verbandsangehörigkeit

2.1

Der ASV Grossbasel-Ost ist ein polysportiver Verein, bei dem verschiedene Sportarten betrieben werden. Sportler welche Wettkämpfe betreiben können einem Dachverband angeschlossen sein.

2.2

Der ASV Grossbasel-Ost ist politisch und konfessionell neutral.


Art. 3 Mitgliedschaft

3.1

Der ASV Grossbasel-Ost umfasst folgende Mitgliederkategorien:

- Juniorenmitglieder

- Aktivmitglieder

- Passivmitglieder

- Freimitglieder

- Ehrenmitglieder

3.2

Der Sportverein setzt sich aus verschiedenen Sportarten zusammen und diese werden Sparten genannt.

3.3

Als Juniorenmitglieder können Mädchen und Knaben bis und mit zurückgelegtem 18. Altersjahr mit schriftlicher Einwilligung der Eltern aufgenommen werden. Sie treten nach zurückgelegtem 18. Altersjahr zu den Aktivriegen über.

3.4

Aktivmitglied kann jede Person werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt hat.

3.5

Als Passivmitglieder können Freunde und Gönner des Vereins aufgenommen oder ehemalige Aktivmitglieder überschrieben werden.

3.6

Zu Freimitgliedern werden ernannt:

- Aktiv- oder Passivmitglieder nach 30jähriger Mitgliedschaft,

- Mitglieder oder vereinsfremde Personen, welche sich um den
Verein in besonderem Mass verdient gemacht haben. Sie werden
vom Vorstand der Generalversammlung zur Ernennung vorgeschlagen.

3.7

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich in herausragender Weise um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.


Art. 4 Mutationen

4.1

Alle Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher darüber befindet, unter Mitteilung an die nächste Generalversammlung. Dieser steht das Einspracherecht zu.

4.2

Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf Ende des Vereinsjahres erklärt werden. Der Austritt wird erst rechtskräftig, wenn alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.

4.3

Übertritte von Aktiv- zu Passivmitgliedern und umgekehrt können jederzeit erfolgen und werden vom Vorstand genehmigt.

4.4

Mitglieder, welche ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.

4.5

Mitglieder, welche gegen die Statuten verstossen, den Vereinsinteressen entgegenwirken oder den Verein sonst wie in Misskredit bringen, können durch Beschluss der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden ausgeschlossen werden. Jedes auszuschliessende Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör.


Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1

Jedes Mitglied hat das Wohl des Vereins zu wahren, die Statuten einzuhalten, sich den Anordnungen der Vereinsorgane zu unterziehen und die festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten.

5.2

Sämtliche Mitglieder sind stimmberechtigt.

5.3

Sämtliche Mitglieder geniessen vom Tage ihrer Aufnahme an alle statutarischen Rechte. Jedem Mitglied werden die Statuten ausgehändigt.

5.4

Jedes Mitglied ist in ein Organ des Vereins wählbar. Es steht ihm das Recht zu, Anträge an die General- oder Vereinsversammlung einzureichen und zur Abstimmung zu bringen.

5.5

Ehren- und Freimitglieder sind von der Leistung des Mitgliederbeitrages befreit.


Art. 6 Organisation

6.1

Die Organe des Vereins sind:

- die Generalversammlung

- die Vereinsversammlung

- der Vorstand

- die Revisoren

6.2

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Die Generalversammlung ist jährlich abzuhalten. Sie kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder ausserordentlich einberufen werden.

6.3

Die Geschäfte der Generalversammlung sind:

- Wahl der Stimmenzähler

- Protokoll

- Mutationen

- Jahresberichte des Präsidenten
des Vereins- und des Klausenkassiers
der Revisoren

- Wahl des Präsidenten
des Vizepräsidenten
des Vereins- und des Klausenkassiers
der Funktionäre

- Genehmigung des Budgets

- Festsetzung der Mitgliederbeiträge

- Anträge

6.4

Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen und entscheidet über alle Fragen, soweit diese nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen. Die Einberufung der Vereinsversammlung kann auch von einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Bezeichnung des zu behandelnden Geschäftes verlangt werden.


Art. 7 Geschäftsordnung

7.1

Generalversammlungen und Vereinsversammlungen sind den Mitgliedern mindestens 20 Tage vorher zur Kenntnis zu bringen.

7.2

Anträge an die Versammlung sind mindestens 14 Tage zuvor schriftlich an den Präsidenten zu richten. Diese Anträge sind zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

7.3

Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen. Wahlen können geheim erfolgen, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Der Ausschluss eines Mitgliedes, eine Statutenrevision sowie die Auflösen des Vereines verlangen eine 2/3-Mehrheit. Bei allen andern Abstimmungen genügt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

7.4

Ordnungsgemäss einberufene Versammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder (inkl. Vorstand) anwesend sind.

7.5

Über die Versammlung sowie die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.


Art. 8 Vorstand

8.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

- Präsident

- Vizepräsident

- Vereinskassier

- Klausenkassier

- Sekretär

- Je 1 Vertreter der einzelnen Riegen

- Chef Klause

Anzahl und Funktion der Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Versammlung der Vereinsentwicklung angepasst werden.

8.2

Der Vorstand tritt zusammen, wenn der Präsident es als erforderlich erachtet oder wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies verlanget. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

8.3

Die Geschäfte des Vorstandes sind:

- Förderung des Gesamtvereins

- Vollzug der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten

- Vertretung des Vereines nach aussen

- Vorbereitung der Verhandlungsgegenstände von Versammlungen

- Führen der Mutationsliste

- Verwalten der Vereins- bzw. Klausenkasse

8.4

Der Vorstand ist berechtigt, jährliche – nicht im Budget vorgesehene – Ausgaben von insgesamt Fr. 1.000.- zu bewilligen.

8.5

Der Präsident führt zusammen mit dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift. Die Unterschriftsberechtigung (kollektiv oder einzeln) wird durch den Vorstand geregelt.


Art. 9 Finanzielle Mittel

9.1

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

- den ordentlichen Mitgliederbeiträgen, welche an der
Generalversammlung festgelegt und im Anhang zu den Statuten
bzw. im Protokoll der Generalversammlung aufgeführt werden

- den freiwilligen Beiträgen

- Zuwendungen

- Subventionen

- Erträgen aus Veranstaltungen

- Zinsen des Vereinsvermögens

9.2

Die Einnahmen werden verwendet für:

- die Verbandsbeiträge

- die Versicherungsbeiträge

- die Kosten für den Vereinsbetrieb

9.3

Der Verein haftet bis zur Höhe der jährlichen Mitgliederbeitrage.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.



Art. 10 Rechnungsrevisoren

10.1

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten.

10.2

Die Revisoren prüfen die Führung der Vereinskassen und den Vermögensnachweis. Über ihre Ergebnisse erstatten sie schriftlich Bericht zu Handen der Generalversammlung.

10.3

Die Revisoren scheiden nach zweijähriger Tätigkeit aus.

10.4

Als Rechnungsrevisor ist jedes Vereinsmitglied ausser den Mitgliedern des Vorstandes wählbar.


Art. 11 Schlussbestimmungen

11.1

Die teilweise oder totale Revision der Statuten kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder an der Generalversammlung beschlossen werden.

11.2

Solange noch 20 Mitglieder gewillt sind, den Verein aufrecht zu erhalten, kann derselbe nicht aufgelöst werden.

11.3

Bei allfälliger Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die weitere Verwendung eines vorhandenen Vereinsvermögens. Bei einer Abstimmung kommt das einfache Mehr zur Anwendung



Statuten genehmigt anlässlich der 73. Generalversammlung
vom 14. November 2003



Der Präsident Der Sekretär

gez. Peter Keller gez. Marc Glinz

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